Die Daten der Teilnehmenden werden ausschließlich zum Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde genutzt. Nach einer Aufbewahrungspflicht von 4 Wochen werden die Teilnehmerdaten datenschutz-konform gelöscht.

Verhalten auf den Strecken

Regeln zum Verhalten im Straßenverkehr

Für alle Veranstaltungsteilnehmenden gilt auf allen Strecken Helmtragepflicht.

Die Fahrräder der Veranstaltungsteilnehmenden müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.

Wegen der Teilnahme an der Veranstaltung können die Teilnehmenden keine Sonderrechte gemäß § 27 StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beanspruchen. Insbesondere beim Queren bzw. Einbiegen auf eine Bundes- oder Landesstraße ist besondere Vorsicht geboten. Mit Fahrrädern muss gemäß § 2(4) StVO einzeln hintereinandergefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Es darf nur in kleineren Gruppen (bis zu 15 Personen) und in bestimmten Zeitabständen (ca. 3 Minuten) in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr gestartet werden, damit evtl. Pulk-Bildungen vermieden werden.

Verkehrsbehinderungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Der allgemeine Straßenverkehr hat Vorrang. Falls die Verkehrsverhältnisse es erfordern, müssen die Veranstaltungsteilnehmenden anhalten, um den nachfolgenden Verkehr vorbeizulassen. Soweit Radwege (Verkehrszeichen 240 und 241 StVO) vorhanden sind, sind diese zu benutzen. Auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes weisen wir in diesem Zusammenhang besonders hin.

Die Bediensteten an beschrankten Bahnübergängen schließen und öffnen die Schranken nach den für die Sicherung der Zugfahrten geltenden Vorschriften ohne Rücksicht auf die Teilnehmenden dieser Veranstaltung. An solchen sowie an unbeschrankten und mit Blinklicht ausgestatteten Bahnübergängen ist daher besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten.

Verunreinigungen der Straßen und Wege sind zu vermeiden. 

Regeln zum Verhalten abseits der Straßen (Schutzgebiete)

Die vorgesehene Radtourenfahrt führt teilweise durch verschiedene Schutzgebiete im Kreis Paderborn, die Teilnehmenden haben sich entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten.

Die Verordnungen der jeweiligen Schutzgebiete sind zu beachten und einzuhalten . Sie können im Internet unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.kreis-paderborn.de/kreis_paderborn/buergerservice/lebenslagen/dienstleistungen/66-naturschutz-landschaftsschutz.php

Die befestigten Straßen, Wege und Plätze in den Schutzgeiten dürfen nicht verlassen werden.

Bei der Veranstaltung darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Kreuzkröte, Zauneidechse). Nach § 44 Abs. 1BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.