Datenspeicherung

Die Teilnehmerdaten werden ausschließlich zur Veranstaltungsorganisation verwendet. Nach einer Aufbewahrungsfrist von 4 Wochen werden die Teilnehmerdaten datenschutzkonform gelöscht.

Verhalten auf den Strecken Regeln zum Verhalten im Straßenverkehr 

  • Für alle Veranstaltungsteilnehmenden gilt auf allen Strecken Helmtragepflicht
  • Die Fahrräder der Veranstaltungsteilnehmenden müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
  • Wegen der Teilnahme an der Veranstaltung können die Teilnehmenden keine Sonderrechte gemäß § 27 StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beanspruchen. Mit Fahrrädern muss gemäß § 2(4) StVO einzeln hintereinandergefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
  • Es darf nur in kleineren Gruppen (bis zu 15 Personen) und in bestimmten Zeitabständen (ca. 3 Minuten) in der Zeit von 09.00 bis 11.00 Uhr gestartet werden, damit Pulk-Bildungen vermieden werden.
  • Verkehrsbehinderungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Der allgemeine Straßenverkehr hat Vorrang. Falls die Verkehrsverhältnisse es erfordern, müssen die Veranstaltungsteilnehmenden anhalten, um den nachfolgenden Verkehr vorbeizulassen. Soweit Radwege (Verkehrszeichen 240 und 241 StVO) vorhanden sind, sind diese zu benutzen. Auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes weisen wir in diesem Zusammenhang besonders hin.
  • Die Bediensteten an beschrankten Bahnübergängen schließen und öffnen die Schranken nach den für die Sicherung der Zugfahrten geltenden Vorschriften ohne Rücksicht auf die Teilnehmenden dieser Veranstaltung. An solchen sowie an unbeschrankten und mit Blinklicht ausgestatteten Bahnübergängen ist daher besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten.
  • Verunreinigungen der Straßen und Wege sind zu vermeiden.

Regeln zum Verhalten abseits der Straßen (Schutzgebiete) 

  • Die Radstrecken führen teilweise durch Schutzgebiete innerhalb der Brutzeit, die Teilnehmenden haben sich entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten.
  • Die befestigten Straßen, Wege und Plätze in den Schutzgeiten dürfen nicht verlassen werden.
  • Abfälle zur Beseitigung dürfen weder fortgeworfen noch gelagert oder abgelagert werden.