Datenschutz
Die Daten der Teilnehmenden werden ausschließlich zum Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde genutzt. Nach einer
Aufbewahrungspflicht von 4 Wochen werden die Teilnehmerdaten datenschutz-konform gelöscht.


Verhalten auf den Strecken
Regeln zum Verhalten im Straßenverkehr


– Für alle Veranstaltungsteilnehmenden gilt auf allen Strecken Helmtragepflicht.
– Die Fahrräder der Veranstaltungsteilnehmenden müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
– Wegen der Teilnahme an der Veranstaltung können die Teilnehmenden keine Sonderrechte gemäß § 27 StVO gegenüber
anderen Verkehrsteilnehmern beanspruchen. Insbesondere beim Queren bzw. Einbiegen auf eine Bundes- oder
Landesstraße ist besondere Vorsicht geboten. Mit Fahrrädern muss gemäß § 2(4) StVO einzeln hintereinandergefahren
werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
– Es darf nur in kleineren Gruppen (bis zu 15 Personen) und in bestimmten Zeitabständen (ca. 3 Minuten) in der Zeit von
08.00 bis 12.00 Uhr gestartet werden, damit evtl. Pulk-Bildungen vermieden werden.
– Verkehrsbehinderungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Der allgemeine Straßenverkehr hat Vorrang. Falls die
Verkehrsverhältnisse es erfordern, müssen die Veranstaltungsteilnehmenden anhalten, um den nachfolgenden Verkehr
vorbeizulassen. Soweit Radwege (Verkehrszeichen 240 und 241 StVO) vorhanden sind, sind diese zu benutzen. Auf die
Einhaltung des Rechtsfahrgebotes weisen wir in diesem Zusammenhang besonders hin.
– Die Bediensteten an beschrankten Bahnübergängen schließen und öffnen die Schranken nach den für die Sicherung der
Zugfahrten geltenden Vorschriften ohne Rücksicht auf die Teilnehmenden dieser Veranstaltung. An solchen sowie an
unbeschrankten und mit Blinklicht ausgestatteten Bahnübergängen ist daher besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten.
– Verunreinigungen der Straßen und Wege sind zu vermeiden. Abfälle zur Beseitigung dürfen im Wald weder fortgeworfen
noch gelagert oder abgelagert werden (§ 6a (1) LFoG).


Regeln zum Verhalten abseits der Straßen (Schutzgebiete)
– Die vorgesehene Radtourenfahrt führt teilweise durch verschiedene Schutzgebiete im Kreis Paderborn, die Teilnehmenden
haben sich entsprechend rücksichtsvoll zu verhalten.
– Die Verordnungen der jeweiligen Schutzgebiete sind zu beachten und einzuhalten. Sie können im Internet unter folgendem
Link eingesehen werden:
https://www.kreis-paderborn.de/kreis_paderborn/buergerservice/lebenslagen/dienstleistungen/66-naturschutzlandschaftsschutz.php
– Die befestigten Straßen, Wege und Plätze in den Schutzgeiten dürfen nicht verlassen werden.
– Bei der Veranstaltung darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz
verstoßen werden, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten,
alle Fledermausarten, Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Kreuzkröte, Zauneidechse). Nach § 44 Abs.
1BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und
Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
– Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes
nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der
Waldbesitzer und die Erholung Anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wal dürfen Hunde außerhalb von
Wegen nur angeleint mitgeführt werden. (§2(3) LFoG)
– Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder
die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen Stoffen nicht zulässig. Im Wald darf in der Zeit
vom 01. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden (§ 47 (1) und (3) LFoG)