Datenspeicherung

Die Teilnehmerdaten werden ausschließlich für den Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde zum Zwecke der Nachverfolg von möglichen Corona-Infektionsketten genutzt. Nach einer Aufbewahrungspflicht von 4 Wochen werden die Teilnehmerdaten datenschutzkonform gelöscht.

Hygieneregeln für Teilnehmer
Während der gesamten Veranstaltung gelten die allgemeinen Hygieneregeln der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW.
Zusätzlich sind folgende besondere Hygieneregeln während der Veranstaltung einzuhalten:

An-/Abmeldebereich: Schule an der Altenau, mittlerer Pausenhof, Außenbereich

  •  Das Einbahnprinzip zu Anmeldung/Abmeldung ist einzuhalten:
  • Zugang über linken Treppenaufgang.
  • Ausgang über rechten Treppenaufgang.
  • Während der gesamten Aufenthaltsdauer ist Mund-/Nasenschutz zu tragen.
  • Beim Beteten des Wartebereichs sind die Hände zu desinfizieren (Handschuhe ausziehen).
  • Die Abstände gem. Bodenmarkierungen sind einzuhalten.
  • Bei der Entgegennahme der Verpflegung ist Handkontakt zu vermeiden.

Startbereich: Wendeschleife/Parkplatz vor der Schule

Der Start erfolgt direkt nach Abschluss des Anmeldeverfahrens einzeln oder in Kleingruppen zu max. 10 Personen

Während der Fahrt

  • Mindestabstand beim Nebeneinander- und Hintereinanderfahren: 2m.
  • Kein Windschattenfahren.
  • Frühzeitiges Ausscheren beim Überholen.
  • Kein Spucken oder Schnäuzen.

Verpflegungsstation: Kleeberghalle Außenbereich

  • Während der gesamten Aufenthaltsdauer ist Mund-/Nasenschutz zu tragen
  • Beim Beteten des Wartebereichs sind die Hände zu desinfizieren (Handschuhe ausziehen)
  • Die Abstände gem. Bodenmarkierungen sind einzuhalten
  • Bei der Entgegennahme der Verpflegung ist Handkontakt zu vermeiden.
  • Zur Befüllung sind die Getränkeflaschen in die vorgesehen Vorrichtung zu stellen. Die Bedienung der Füllstation erfolgt über das Organisationsteam.
    Wertungskarteneintrag: besondere Hygienemaßnahmen
  • Es erfolgen keine Wertungskarteneinträge, es werden keine Start-/Kontrollkarten ausgegeben.
  • Die Teilnehmer erhalten eine Bestätigung der gefahrenen Strecke in Papierform.
  • Der Wertungskarteneintrag kann damit beim Fachwart im Verein des Teilnehmers erfolgen.

Regeln zum Verhalten im Straßenverkehr:

  • Für alle Veranstaltungsteilnehmer gilt auf allen Strecken Helmtragepflicht
  • Wegen der Teilnahme an der Veranstaltung können die Teilnehmer keine Sonderrechte gemäß § 27 StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beanspruchen. Mit Fahrrädern muss gemäß § 2(4) StVO einzeln hintereinandergefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 
  • Es darf nur in kleineren Gruppen (bis zu 10 Personen) und in bestimmten Zeitabständen (ca. 3 Minuten) in der Zeit von 09.00 bis 11.00 Uhr gestartet werden, damit evtl. Pulkbildungen vermieden werden. 
  • Verkehrsbehinderungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Der allgemeine Straßenverkehr hat Vorrang. Falls die Verkehrsverhältnisse es erfordern, müssen die Veranstaltungsteilnehmer anhalten, um den nachfolgenden Verkehr vorbeizulassen. Soweit Radwege (Verkehrszeichen 240 und 241 StVO) vorhanden sind, sind diese zu benutzen. Auf die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes weisen wir in diesem Zusammenhang besonders hin.  
  • Die Bediensteten an beschrankten Bahnübergängen schließen und öffnen die Schranken nach den für die Sicherung der Zugfahrten geltenden Vorschriften ohne Rücksicht auf die Teilnehmer dieser Veranstaltung. An solchen sowie an unbeschrankten und mit Blinklicht ausgestatteten Bahnübergängen ist daher besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten. 
  • Die Fahrräder der Veranstaltungsteilnehmer müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. 
  • Verunreinigungen der Straßen und Wege sind zu vermeiden.  

 

Verhaltensregeln abseits der Straßen

  • Für alle Veranstaltungsteilnehmer gilt auf allen Strecken Helmtragepflicht
  • Die Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  • Abfälle zur Beseitigung dürfen weder fortgeworfen noch gelagert oder abgelagert werden.